Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zur Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors

1. Am 23. Juni 2024 findet die Stichwahl zur Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektor des Regionalverbandes Saarbrücken statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Riegelsberg ist in 8 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 02. Mai 2024 bis 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 12.00 Uhr in der Riegelsberghalle, Alleestraße 1, 66292 Riegelsberg zusammen.

3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar für die Stichwahl der/des Regionalverbandsdirektorin/Regionalverbandsdirektors einen hellblauen Stimmzettel. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will. Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Wahlberechtigte Personen, die erst für die Stichwahl am 23. Juni 2024 wahlberechtigt sind oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 09. Juni 2024 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 09. Juni 2024 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet.

7. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches)


Riegelsberg, den 12. Juni 2024

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Riegelsberg
Klaus Häusle

Wahlbekanntmachung 2024 nach Anlage 23 EuWO

Wahlbekanntmachung

1. Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Riegelsberg ist in 8 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 02. Mai 2024 bis 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 10.00 Uhr in der Riegelsberghalle, Alleestraße 1, 66292 Riegelsberg zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wähler-verzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbür-ger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums ei-nen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wel-chem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonde-ren Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein aus-gestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes Saarbrücken, oder
b) durch Briefwahl 
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimm-zettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaf-fen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hil-feleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst ge-troffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent-scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb-nis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme ab-gibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Riegelsberg, den 17. Mai 2024

Die Gemeindebehörde
Gemeinde Riegelsberg
Der Gemeindewahlleiter
Klaus Häusle

Wahlbekanntmachung 2024 nach Anlage 18 KWO

1. Am 09. Juni 2024 finden die Wahlen

  • zum Gemeinderat der Gemeinde Riegelsberg
  • zum Ortsrat des Gemeindebezirks Riegelsberg der Gemeinde Riegelsberg
  • zum Ortsrat des Gemeindebezirks Walpershofen der Gemeinde Riegelsberg
  • zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken
  • zur/zum Regionalverbandsdirektorin/Regionalverbandsdirektor
    statt.

Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Riegelsberg ist in 8 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 02. Mai 2024 bis 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 10.00 Uhr in der Riegelsberghalle, Alleestraße 1, 66292 Riegelsberg zusammen.

3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
1. für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel,
2. für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel, 
3. für die Regionalversammlungswahl einen grünen Stimmzettel,
4.für die Wahl der/des Regionalverbandsdirektorin/Regionalverbandsdirektors einen hellblauen Stimmzettel.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratswahl und der Regionalversammlungswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Bei der Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der
1. Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),
2. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),
3. Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs
(§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes)
4. Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandesoder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes). 
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches)


Riegelsberg, den 17. Mai 2024

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Riegelsberg
Klaus Häusle

1. Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Gemeinde Riegelsberg wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, Zi. 1.27, Sitzungs-saal; kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; bar-rierefreier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede oder Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von ande-ren im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu ma-chen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensicht-gerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, Zi. 1.27, Sitzungssaal; kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; barrierefreier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe 
a) an der Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches, 
b) an der Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Gemeindebezirkes, 
c) an der Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,
d) an der Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors in einem beliebigen Wahlraum
des Regionalverbandes Saarbrücken
oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis
eingetragener Wahlberechtigter;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeich-nis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden die Ein-spruchs- frist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (bis zum 24. Mai 2024) versäumt hat,
b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung ent-standen ist,
c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt wer-den.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahl-schein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein er-teilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stel-len.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechti-gung dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte 
1. für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel,
2. für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel,
3. für die Regionalversammlungswahl einen grünen Stimmzettel,
4. für die Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors einen hellblauen Stimmzettel,
5. einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen,
6. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen
Wahlbriefumschlag und
7. ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Be-rechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindewahllei-ter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinde-rung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer ande-ren Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf tech-nische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme er-folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahl- berechtigten ersetzt oder ver-ändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließ-lich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Riegelsberg, den 30. April 2024
Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Riegelsberg
Klaus Häusle
Bürgermeister

1.  Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde Riegelsberg wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Straße 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, Zi. 1.27,
Sitzungssaal; kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; barrierefreier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich)für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr, bei der  Gemeindebehörde, Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg (Nebengebäude, 1. Stock, Zi. 1.27, Sitzungssaal; kein barrierefreier Zugang gemäß § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; barrierefreier Zugang jedoch durch Hauptgebäude und Nutzung Rathausgalerie möglich) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Regionalverband Saarbrücken durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Regionalverbandes Saarbrücken oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach
§ 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.  Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte 
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.


Riegelsberg, den 30. April 2024
Die Gemeindebehörde
Gemeinde Riegelsberg
Der Bürgermeister
Klaus Häusle

Zugelassene Wahlvorschläge Kommunalwahl 2024

Liste zum Download

Zwischenzeitlich wurden Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 eingereicht, die einer Unterstützung bedürfen.

Gemäß § 22 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 17 Absatz 8 Kommunalwahlordnung wurde daher vom Gemeindewahlleiter der Gemeinde Riegelsberg entsprechende Unterstützungsverzeichnisse aufgelegt.

Aus diesem Grund können sich Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, persönlich in die beim Gemeindewahlleiter für die vorliegenden Wahlvorschläge aufliegende Verzeichnisse eintragen.

Die Unterstützungsverzeichnisse liegen bis zum 66. Tag vor der Wahl (04. April 2024) zur Eintragung aus. Die Eintragung muss während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr und montags bis donnerstags von 13.00 bis 15.30 Uhr) sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis 18.00 Uhr, ermöglicht werden.

Das Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg (Zimmer 1.15 und 1.16) ist daher an den nachfolgend aufgeführten Samstagen zusätzlich geöffnet.

  • Samstag, 09. März 2024 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Samstag, 16. März 2024 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Samstag, 23. März 2024 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Samstag, 30. März 2024 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Darüber hinaus ist das Wahlamt am Donnerstag, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr, geöffnet.

Riegelsberg, 28. Februar 2024

Gemeinde Riegelsberg
Der Gemeindewahlleiter
gez.
Klaus Häusle
Bürgermeister

Bekanntmachung über die Einteilung der Wahlbereiche

Bekanntmachung

Der Gemeinderat Riegelsberg hat in seiner Sitzung vom 18. September 2023 beschlossen, das Wahlgebiet der Gemeinde Riegelsberg für die am 09. Juni 2024 stattfindenden Gemeinderatswahl in die Wahlbereiche


1 Riegelsberg

und

2 Walpershofen

einzuteilen.

Riegelsberg, den 19. September 2023

Der Bürgermeister als Gemeindewahlleiter

gez.:
Klaus Häusle

Aufgrund der §§ 23 und 51 Kommunalwahlgesetz (KWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I 2019 S. 127), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I 2021
S. 190) in Verbindung mit den Vorschriften zur Kommunalwahlordnung (KWO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I 2019, S. 171), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsbl. I 2020 S. 782) werden die in der Gemeinde Riegelsberg bestehenden politischen Parteien und Wäh-lergruppen aufgefordert, bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, Wahlvorschläge zu der am 09. Juni 2024 stattfindenden Gemeinderats- bzw. Ortsratswahl, jeweils in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der
Anlage 11 der Kommunalwahlordnung bei dem Gemeindewahlleiter in Riegelsberg, Rathaus, Saarbrücker Straße 31, 66292 Riegelsberg, Zimmer 115, einzureichen.

Der Gemeinderat Riegelsberg hat in seiner Sitzung vom 18. September 2023 beschlossen, das Wahlgebiet der Gemeinde Riegelsberg für die am 09. Juni 2024 stattfindenden Gemeinderatswahl in die Wahlbereiche    
1 Riegelsberg
und
2 Walpershofen
einzuteilen.

Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichs-listen aufgestellt werden.

Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichs-listen in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.

Die Zahl der in den Gemeinderat Riegelsberg zu wählenden Personen beträgt 33.

Die Zahl der in den Ortsrat Riegelsberg zu wählenden Personen beträgt 15.

Die Zahl der in den Ortsrat Walpershofen zu wählenden Personen beträgt 11.

Die Einreichung der Wahlvorschläge ist so frühzeitig vor dem angegebenen Stichtag vorzunehmen, dass
etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. 

Inhalt und Form der Wahlvorschläge haben die Voraussetzungen der §§ 24 bzw. 24a (für Gemeinderatswahl) bzw. 57 KWG (für Ortsratswahlen) zu erfüllen.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder. Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag (= 04. April 2024), 18.00 Uhr, persönlich in ein beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Der Unter-stützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. 

Wahlberechtigte, die einen solchen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich spätestens bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich in ein beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag auf-liegendes Verzeichnis einzutragen. Wenn erforderlich, liegen Unterstützungsverzeichnisse beim Gemeinde-wahlleiter in Riegelsberg, Rathaus, Saarbrücker Straße 31, 66292 Riegelsberg, Zimmer 115, offen u. z. montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und montags bis donnerstags von 13.00 bis 15.30 Uhr, und an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist jeweils von 9.00 bis 12.00 Uhr. Am letzten Tag der Unterstüt-zung (04. April 2024) kann die Eintragung bis 18.00 Uhr erfolgen. Die Unterstützungsverzeichnisse dürfen auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden.

Geht nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag ein, findet Mehrheitswahl, gehen mehrere Wahlvorschläge ein, findet Verhältniswahl statt. Gemäß § 29 KWG ist die Verbindung von Wahlvorschlägen zulässig; sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag (=04. April 2024) schriftlich bis 18.00 Uhr erklärt werden.

Riegelsberg, den 19. September 2023

Der Bürgermeister als Gemeindewahlleiter

gez.:
Klaus Häusle

Wer am 09. Juni 2024 nicht persönlich im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben.

Dazu müssen Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde einen sogenannten Wahlschein beantragen.

Die Beantragung der Briefwahl ist auf folgenden Wegen möglich:

  • durch Übersendung des unterschriebenen Wahlscheinantrages (Rückseite der Wahlbenachrichtigung)
  • Online-Briefwahlantrag (Startseite der Homepage der Gemeinde Riegelsberg)
  • durch ein formloses Anschreiben (mit Angabe von: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse)
  • per E-Mail an: wahlamt@riegelsberg.de (mit Angabe von: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse)

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Das Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg befindet sich ab 30. April 2024 im Sitzungssaal des Rathauses (Nebengebäude).

Wenn Sie vor Ort im Rathaus wählen möchten, bringen Sie bitte Ihre Wahlbenachrichtigung sowie ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis / Reisepass) mit.

Öffnungszeiten des Wahlamtes:
Montag bis Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag: 13:00 – 15:30 Uhr
zusätzlich am Freitag, 07. Juni 2024, 13.00 – 18.00 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Es kann jedoch zu Wartezeiten kommen.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Wahlamtes ab 30. April 2024 gerne telefonisch unter folgenden Tel.-Nr. zur Verfügung:
06806 / 930-190
06806 / 930-119

Riegelsberg, den 15. April 2024

Der Bürgermeister der Gemeinde Riegelsberg
als Gemeindewahlleiter
gez.:
Klaus Häusle

Verwaltung:

Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag
13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Steuer- und Gewerbeamt:

Montag – Donnerstag 
8.00 Uhr -12.00 Uhr
Dienstag 
13.00 Uhr - 15.30 Uhr