Widerspruchsrecht

Gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz - Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen -  (BMG, 03.05.2013, BGBl. I, S. 1084), geändert durch Gesetz vom 20.06.2015 (BGBl. I, S. 970) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangegangenen Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Nach § 50 (5) BMG haben betroffene Personen, die mit der Übermittlung ihrer Daten zum vorgenannten Zweck nicht einverstanden sind, das Recht, im Bürgerbüro der Gemeinde Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, gegen die Weitergabe Widerspruch einzulegen.

Riegelsberg, 27.03.2025
Der Bürgermeister

gez.
Klaus Häusle

Gemäß § 74 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der derzeit geltenden Fassung, gebe ich bekannt, dass für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Riegelsberg als Wahltag der 28. September 2025 und als Tag für eine etwa notwendig werdende Stichwahl der 12. Oktober 2025 festgesetzt wurde.

Gleichzeitig fordere ich gemäß den §§ 22, 23, 24, 24a, 72 und 76 KWG und den Bestimmungen der §§ 18, 19, 100 und 104 Kommunalwahlordnung (KWO) in der derzeitig geltenden Fassung die politischen Parteien und Wählergruppen sowie Einzelpersonen auf, bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, also Donnerstag, 24. Juli 2025, 18.00 Uhr, Wahlvorschläge für die am 28. September 2025 stattfindende Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Riegelsberg, Rathaus Zimmer 1.08 bzw. Zimmer 1.13, einzureichen. Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11a bzw. Anlage 11b zu § 104 Absatz 2 der KWO einzureichen. Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Anlagen sind nur in einer Ausfertigung erforderlich.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 24. Juli 2025 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass neben der Einreichung eines Wahlvorschlages auch eine beamtenrechtliche Bewerbung der Bewerberin / des Bewerbers notwendig ist, die ebenfalls bis zum 24. Juli 2025 vorzulegen ist.

Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Ist zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat der Gemeinde Riegelsberg gewählt.

Wählbarkeit
Nach § 54 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der derzeit gültigen Fassung ist zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge
A) Parteien und Wählergruppen
Parteien und Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a KWO einzureichen.
Sie haben dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
1.    Jede Partei oder Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.
2.    Die Bewerberin/der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen.
3.    Die Bewerberin/der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung an Eides statt abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden.
4.    Die Bewerberin/der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.
5.    In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
   Soweit das KWG nichts anderes bestimmt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Riegelsberg wohnen.
6.    Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihren oder seine Wohnung angeben.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig.
7.    Der Wahlvorschlag einer Partei bedarf der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
1.    die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers (Anlage 13 KWO),
2.    eine Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin/des Bewerbers (Anlage 14 KWO),
3.    eine Versicherung an Eides statt der Unionsbürgerin/der Unionsbürgers über ihre/seine Staatsangehörigkeit und dass sie/er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Anlage 14a KWO),
4.    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertretungsversammlung (Anlage 15 KWO) nebst Versicherungen an Eides statt (Anlage 16 KWO).

B) Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
1.    Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber haben ihre Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11b KWO einzureichen und persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen der Bewerberin oder des Bewerbers. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
2.    Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
   -    eine Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 14 KWO),
   -    eine Versicherung an Eides statt als Unionsbürgerin oder Unionsbürger über ihre/seine Staatsangehörigkeit und dass sie/er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Anlage 14a KWO).

C) Unterstützung eines Wahlvorschlages
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz zugefallen ist, bedarf der Unterstützung von mindestens 99 wahlberechtigten Bürgerinnen oder Bürgern der Gemeinde Riegelsberg. Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber.
Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

Zur Unterstützung eines Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe oder einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers haben sich die Wahlberechtigten bis spätestens zum 24. Juli 2025, 18.00 Uhr, persönlich in ein beim Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg (Rathaus Riegelsberg, Zimmer 1.08 bzw. 1.13, Saarbrücker Straße 31, 66292 Riegelsberg) für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre bzw. seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 66. Tag vor der Wahl, Donnerstag, 24. Juli 2025, 18.00 Uhr, zur Eintragung aus. Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und montags bis donnerstags von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr), sowie an den letzten 4 Samstagen vor Ablauf der Frist, also am 28.06.2025, 05.07.2025, 12.07.2025 und 19.07.2025 in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, möglich.
Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am letzten Tag der Einreichungsfrist, Donnerstag, dem 24. Juli 2025, vormittags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung verwiesen.

Die für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister notwendigen Formulare (Anlagen 11a, 11b, 13, 14, 14a, 15 und 16 zur KWO) stellt das Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Diese können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Riegelsberg im Rathaus Riegelsberg, Zimmer 1.08 bzw. 1.13 - Tel. 06806/930-119 und 137 -angefordert werden.

Riegelsberg, 26. März 2025

Gemeinde Riegelsberg
Der Gemeindewahlleiter
gez.:
Klaus Häusle
Bürgermeister

Verwaltung:

Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag
13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Steuer- und Gewerbeamt:

Montag – Donnerstag 
8.00 Uhr -12.00 Uhr
Dienstag 
13.00 Uhr - 15.30 Uhr